Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-1 (1) Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-2 (2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr oder sein Dienstgrad maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-3 (3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-4 (4) Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.